O., Rz. 20.2). Es ist sicher zutreffend, dass keine Verhandlungen über Angebote zu führen sind, die von vornherein nicht für die Zuschlagserteilung in Frage kommen, insoweit eine solche Beurteilung unter antizipierter Würdigung des Verhandlungsergebnisses überhaupt möglich ist. Diese Voraussetzung dürfte nur in seltenen Fällen vorliegen, wo Angebote geeigneter Anbieter, welche die Zuschlagskriterien grundsätzlich erfüllen, zur Beurteilung anstehen. Von diesen Fällen abgesehen hat daher weiterhin zu gelten, dass alle Angebote geeigneter Anbieter in die Verhandlungen einzubeziehen sind, wenn diese die den Anbietern bekannt gegebenen Zuschlagskriterien grundsätzlich erfüllen.