wird, es sei bei Verhandlungen dem Gebot der Gleichbehandlung Bedeutung zu schenken, weshalb sie mit allen Anbietenden zu führen seien, deren Angebote auf Grund der Zuschlagskriterien für den definitiven Zuschlag in Frage kommen [AB 1999 N 2235]). Keinen Anspruch auf Einbezug in die Verhandlungen haben danach solche Anbieter, für die bei kriterienkonformer Angebotsbewertung vernünftigerweise angenommen werden muss, dass sie trotz Nachverhandlungen keine Aussicht auf den Zuschlag haben (Peter Gauch, Anmerkung Ziff. 4, in Baurecht 2/99, S. 53 mit den dort enthaltenen Verweisen auf Gauch/Stöckli, a.a.O., Rz. 20.2).