öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) wird betont, dass die Auswahl der Anbieterinnen und Anbieter, mit denen die Auftraggeberin Verhandlungen zu führen gedenkt, auf Grund der Zuschlagskriterien zu erfolgen hat. Zu dieser Rechtsprechung wurde von der Doktrin präzisierend gefordert, dass die Verhandlungen mit allen Anbietern zu erfolgen haben, deren Offerten nach Massgabe der Zuschlagskriterien erwarten lassen, dass sie nach durchgeführter Verhandlung für den Zuschlag in Frage kommen (vgl. in gleichem Sinne die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Cavadini betreffend mehr Transparenz bei öffentlichen Aufträgen, wo betont