Die Beschwerdeführer bringen in erster Linie vor, sie seien zu Unrecht nicht zu Verhandlungen eingeladen worden, womit das Gebot der Gleichbehandlung verletzt worden sei. a. Die Beschaffungsstelle hat sicherzustellen, dass die Ablehnung von Teilnehmern an den Verhandlungen im Einklang mit den Kriterien der Ausschreibung oder der Vergabeunterlagen erfolgt (Art. XIV Ziff. 4 Bst. a des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÜoeB], SR 0.632.231.42).