Die Arbeitsgemeinschaft Z hat von der ihr ebenfalls eingeräumten Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen, binnen Frist nicht Gebrauch gemacht. Mit Zwischenentscheid vom 20. Dezember 1999 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. E. Am 6. Januar 2000 haben die Beschwerdeführer eine Replik und am 27. Januar 2000 hat das BFE seine Duplik eingereicht. Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführer bringen in erster Linie vor, sie seien zu Unrecht nicht zu Verhandlungen eingeladen worden, womit das Gebot der Gleichbehandlung verletzt worden sei.