Beschwerde sei superprovisorisch, d. h. ohne Anhörung der Gegenpartei, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Den Beschwerdeführern sei nach Eingang der Beschwerdeantwort eine angemessene Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen. C. Mit Präsidialverfügung vom 22. November 1999 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. D. Das BFE beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 1999 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde sei zudem keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Arbeitsgemeinschaft Z hat von der ihr ebenfalls eingeräumten Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen, binnen Frist nicht Gebrauch gemacht.