1 - Bei der Beurteilung der Pflicht der Vergabebehörde zum Einbezug des Angebots eines geeigneten Anbieters in die Verhandlungen kann es nicht darauf ankommen, ob dieses Angebot bereits vor der Verhandlungsführung als das wirtschaftlich günstigste erscheint. Es muss genügen, dass das betreffende Angebot die Zuschlagskriterien grundsätzlich zu erfüllen scheint (E. 2b). - Vorliegend ergibt sich, dass die Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführer gestützt auf die bekanntgegebenen Zuschlagskriterien nicht von vornherein als ausgeschlossen zu betrachten ist. Die Beschwerdeführer hätten daher in die Verhandlungen mit einbezogen werden müssen (E. 3).