Öffentliches Beschaffungswesen. Gleichbehandlungsgrundsatz. Verhandlungen. - Gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sind Verhandlungen mit allen Anbietenden zu führen, deren Angebote auf Grund der Zuschlagskriterien für den definitiven Zuschlag in Frage kommen (E. 2a).