{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-59--_2000-03-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004796.pdf?ID=150004796", "Checksum": "6d352eff157a70ac848e18bf779a11fb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.03.2000 JAAC 64.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 01.03.2000 JAAC 64.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 01.03.2000 JAAC 64.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:24", "Checksum": "a33724f1fbe7ef11482e069759eac55d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.03.2000 JAAC 64.59 \r\n\n 7\nGrund dieses Punktes nicht von vornherein als ausgeschlossen zu betrachten,\nso liegt auch hier kein Grund für den Ausschluss der Beschwerdeführer von\nden Verhandlungen vor.\ne. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, dass der\nBeschwerdeführer 1 das ENET-Mandat während Jahren zur Zufriedenheit\ndes BFE wahrgenommen habe und in der Ausschreibung sowie in den\nAusschreibungsunterlagen kein Hinweis enthalten war, dass neuartige\nLösungsansätze für den Wissenstransfer ge­sucht würden. In diesem\nZusammenhang weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass\nsie dadurch, dass das BFE einen vom Beschwerdeführer 1 verfass­ten\nJahresbericht in die Ausschreibungsdokumentation aufnahm, in guten\nTreuen hätten davon ausgehen dürfen, das BFE sei an einer Fortsetzung der\nbisherigen Art der Mandatsausübung interessiert. Andernfalls hätte dies in\nden Ausschreibungsunterlagen und insbesondere in präziser Form bei den\nZuschlagskriterien erwähnt werden müssen.\nf. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in die\nVerhandlungen hätten mit einbezogen werden müssen. Da dies zu Unrecht\nunterblieben ist, ist der angefochtene Zuschlag in Gutheissung der Beschwerde\naufzuheben. Ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen,\nerübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer einzugehen.\n4.a. Nach Art. 32 Abs. 2 BoeB entscheidet die BRK in der Sache selbst\noder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vergabebehörde\nzurück. Ein Entscheid in dem Sinne, dass der Zuschlag direkt der im\nBeschwerdeverfahren obsiegenden Anbieterin erteilt wird, kommt nur in\nklaren Ausnahmefällen in Betracht. In der Regel erlässt die BRK statt dessen\neinen Rückweisungsentscheid (Entscheid der BRK vom 29. April 1998, E. 3a,\nveröffentlicht in VPB 62.80 S. 804; vgl. Eve­lyne Clerc, L’ouverture des marchés\npublics: Effectivité et protection juridique, Diss. Freiburg 1997, S. 557).\nb. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass das Verfahren durchaus\nauf der Basis der bereits vorliegenden Offerten neu durchgeführt werden und\nauf eine erneute Ausschreibung verzichtet werden kann. Die Verfahrensfehler\nkönnten dadurch behoben werden, dass mit den Beschwerdeführern\nnachträglich unter den\ngleichen Bedingungen wie mit den übrigen Konkurrenten Verhandlungen\ngeführt werden und gestützt darauf über den Zuschlag neu befunden werde.\nDieses Vorgehen scheint zweckmässig. Da gegen die Ausschreibung keine\nBeschwerde erhoben worden ist, liegt hier gemäss der Rechtsprechung der\nBRK grundsätzlich Rechtskraft vor (Entscheide der BRK vom 8. Oktober\n1998, E. 4 in fine, veröffentlicht in VPB 63.16 S. 154 und vom 29. April\n1998, E. 2a, veröffentlicht in VPB 62.80 S. 801 f.; zum kantonalen bzw.\ninterkantonalen Recht vgl. auch BGE 125 I 206). Das Beschaffungsgeschäft\nist somit - im Falle des Festhaltens der Vergabebehörde am vorliegenden\nVerfahren - nur insoweit zu wiederholen, als dieses noch nicht in Rechtskraft\nerwachsen ist, mithin ohne die Ausschreibung. Dabei sind in das teilweise\nzu wiederholende Submissionsverfahren nur die Beschwerdeführer und\ndie Arbeitsgemeinschaft Z als ursprünglich berücksichtigte Anbieterin\neinzubeziehen, da die anderen Teilnehmer der in Frage stehenden\nSub­mission den erfolgten Zuschlag nicht angefochten und sich mit\n\n8\nihm abgefunden ha­ben (Entscheid der BRK vom 29. April 1998, E. 3c,\nveröffentlicht in VPB 62.80 S. 805 und unveröffentlichter Entscheid der BRK\nvom 3. September 1999 i.S. S. [BRK 1999-006], E. 6b).\nAls Vorgabe für das Vorgehen des BFE hat zu gelten, dass das Angebot der\nBeschwerdeführer neu zu überprüfen ist, und zwar im Rahmen von neu\ndurchzuführenden Verhandlungen, wobei die entsprechenden Vorschriften\n(Art. 26 VoeB; vgl. Entscheid der BRK vom 7. November 1997, E. 4e/bb,\nveröffentlicht in VPB 62.17 S. 124) zu beachten sind. Insbesondere ist auf\ndie Pflicht der Vergabebehörde zur Protokollierung der Verhandlungen\nhinzuweisen. Diese hat auch sicherzustellen, dass ein Evaluationsbericht\nverfasst wird, der dem neuen Zuschlag zu Grunde zu liegen hat.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.59 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 1. März 2000 i.S. X und Y [BRK 1999-013]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 796\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}