{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-59--_2000-03-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004796.pdf?ID=150004796", "Checksum": "6d352eff157a70ac848e18bf779a11fb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.03.2000 JAAC 64.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 01.03.2000 JAAC 64.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 01.03.2000 JAAC 64.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:24", "Checksum": "a33724f1fbe7ef11482e069759eac55d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.03.2000 JAAC 64.59 \r\n\n 6\nText­stelle nicht in den Vorgaben für die Angebotsausarbeitung vorfindet.\nHätte die Vergabestelle die Anbieter anhalten wollen, zum Stichwort\n«Vernetzung (der an der Energieforschung Beteiligten)» eigene Vorschläge\neinzubringen, so wäre eine ausdrückliche diesbezügliche Frage in den\nZuschlagskriterien oder allfälligen (vor­gängig bekannt zu gebenden)\nSubkriterien zu formulieren gewesen. Nur so hätte gewährleistet werden\nkönnen, dass letztlich vergleichbare Offerten aus dem Submissionsverfahren\nresultieren. Gestützt auf die Angaben in der vorliegenden, rechtskräftigen\nAusschreibung (inkl. Ausschreibungsunterlagen) kann demnach nicht gesagt\nwerden, die Beschwerdeführer hätten diese bezüglich «Vernetzung» nicht\neingehalten.\nDasselbe gilt mit Bezug auf die «Syntheseberichte», die das BFE ebenfalls\nunter das Zuschlagskriterium «Zielerfüllung» subsumiert. Diese Berichte sind\nin Ziff. 3 der Ausschreibungsunterlagen erwähnt. Die Beschwerdeführer\nführen dazu unter anderem aus, dass diesbezüglich ihrer Auffassung\nnach die in ihrer Offerte angebotenen «ENET-News» zum Zuge kommen\nwürden, «welche solche Syntheseberichte zusammen mit Hinweisen\nauf weiterführende Originalliteratur enthalten, an­dererseits waren die\nschon bisher erstellten Dokumentationen/Tagungsberichte für diesen\nZweck bestimmt». Es kann im vorliegenden Verfahrensstadium einerseits\nnicht darum gehen, zu beurteilen, ob die von den Beschwerdeführern\nvorgesehene Umsetzungsmethode dieses Punktes der Aufgabenumschreibung\nals sachgerecht oder gar als optimal erscheint. Andererseits kann aber\nauch nicht gesagt werden, die Beschwerdeführer hätten diesbezüglich\ndie Zuschlagskriterien (grund­sätzlich) nicht erfüllt. Im Rahmen der\nVerhandlungen ist dieser Punkt gegebenenfalls zu vertiefen und letztlich bei\nder Offertevaluation im Lichte der geltenden Zuschlagskriterien zu würdigen.\nZusammenfassend ist hier jedenfalls festzuhalten, dass das Zuschlagskriterium\n«Zielerfüllung» von den Beschwerdeführern grundsätzlich er­füllt wurde.\nd. Mit Bezug auf das Zuschlagskriterium «Umsetzungstiefe» ist das BFE\nder Auffassung, dass die in der Offerte der Beschwerdeführer vorgesehene\nWerbung für Berichte, Durchführung von Grossveranstaltungen und\ndie Redaktion von News von wesentlich geringerer Umsetzungstiefe\nseien, als beispielsweise die Punkte Förderung der Kontaktpflege unter\nForschenden und weiteren Institutionen oder die Betreuung von ausgewählten\nForschungsprojekten, die in der Offerte der berücksichtigten Anbieterin\nenthalten sind. Das BFE nimmt mit diesen Ausführungen letztlich eine\nOffertevaluation vor. Es sagt aber nicht, dass auf Grund des hier angedeuteten\nUnterschieds der beiden betrachteten Offerten von vornherein - also sogar\nschon vor der Verhandlungsführung - mit Sicherheit gesagt werden könne,\ndass die Beschwerdeführer deshalb keine Chance mehr auf den Zuschlag\nhaben würden. In der Tat wäre eine solche Schlussfolgerung auch schwerlich\nhaltbar, da hierfür grundsätzlich alle massgeblichen Zuschlagskriterien\nunter Einschluss ihrer Gewichtung in die Überlegung mit einbezogen werden\nmüssten. Ist somit die Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführer auch auf\n\n"}