{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-59--_2000-03-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004796.pdf?ID=150004796", "Checksum": "6d352eff157a70ac848e18bf779a11fb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.03.2000 JAAC 64.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 01.03.2000 JAAC 64.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 01.03.2000 JAAC 64.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:24", "Checksum": "a33724f1fbe7ef11482e069759eac55d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.03.2000 JAAC 64.59 \r\n\n 5\nArt. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das\nöffentliche Beschaffungswesen [BoeB], SR 172.056.1 enthält) mit einbezogen\nworden sind.\n3.a. Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, das BFE\nhabe im Schreiben vom 21. September 1999 nicht dargetan, dass die\nOfferte der Beschwer­deführer die in der Ausschreibung genannten\nKriterien nicht erfülle. Es habe einzig darüber informiert, dass einige\nAnbieter überzeugendere Eingaben gemacht hätten, die unter anderem\ninteressante, neuartige Lösungsansätze aufwiesen, mit denen der Transfer\nder Forschungsergebnisse gezielter und effizienter erfolgen könne. Dass\ndie Offerte der Beschwerdeführer vernünftigerweise für den Zuschlag auch\nnach Verhandlungen nicht in Betracht hätte gezogen werden können, ergebe\nsich daraus aber in keiner Weise. Vielmehr hätten die Verhandlungen den\nBeschwerdeführern die Möglichkeit geboten, Stärken und allfällige Schwächen\nihrer Offerte zu eruieren und gemäss Art. XIV Ziff. 4 Bst. c ÜoeB ein neues\nAngebot einzureichen.\nDemgegenüber führt das BFE aus, die Beschwerdeführer hätten nicht alle\nZuschlagskriterien erfüllt, weshalb sie zu Recht nicht in die Verhandlungen\nmit einbezogen worden seien. Nicht erfüllt hätten die Beschwerdeführer\ndie Zuschlagskriterien der «Zielerfüllung» und der «Umsetzungstiefe».\nDagegen sind die übrigen Zuschlagskriterien, wenn auch nicht im gleichen\nErfüllungsgrad wie bei der berücksichtigten Anbieterin, nach Auffassung des\nBFE auch von den Beschwerdeführern eingehalten worden.\nb. Für die Pflicht zum Einbezug der Beschwerdeführer in die Verhandlungen\nkann es zunächst nicht darauf ankommen, ob ihr Angebot die\nZuschlagskriterien «Wirtschaftlichkeit», «Verfügbarkeit/Kundendienst» und\n«Zweckmässigkeit» aus heutiger Sicht in geringerem Masse erfüllt als dasjenige\nder berücksichtigten Anbieterin. Es genügt für die Pflicht zum Einbezug in\ndie Verhandlungen, dass auch das BFE die Erfüllung dieser Zuschlagskriterien\ndurch die Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage stellt.\nMit Bezug auf die «Zielerfüllung» und «Umsetzungstiefe» ist das BFE allerdings\nder Auffassung, dass das Angebot der Beschwerdeführer diese beiden\nZuschlagskriterien nicht erfüllt.\nc. Was zunächst die «Zielerfüllung» anbelangt, wirft das BFE den\nBeschwerdeführern vor, ihre Offerte würde mit Bezug auf die «aktive\nVernetzung» von Beteiligten der Energieforschung nichts sagen, obschon es in\nder Ausschreibung unter anderem heisse, dass «ENET auch die Kontaktnahme\nvon Forschenden unter sich und mit der Industrie und weiteren Institutionen»\nfördere. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass diese «Vernetzung»\nnicht in den Informationen zur Ausschreibung des ENET-Mandates enthalten\nsei und auch nicht klar sei, was überhaupt darunter zu verstehen sei.\nInsoweit Aufgaben im Zusammenhang mit den genannten Beteiligten der\nEnergieforschung in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt würden, seien\ndiese in der Offerte der Beschwerdeführer enthalten, was das BFE zu Recht\nnicht bestreite.\nEs ist in der Tat nicht klar, was das BFE unter der von ihm angesprochenen\n«Vernetzung» versteht. Dazu kommt, dass sich die von ihm zur Begründung\ndieses angeblichen Mangels der Offerte der Beschwerdeführer herangezogene\n\n"}