{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-59--_2000-03-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004796.pdf?ID=150004796", "Checksum": "6d352eff157a70ac848e18bf779a11fb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.03.2000 JAAC 64.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 01.03.2000 JAAC 64.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 01.03.2000 JAAC 64.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:24", "Checksum": "a33724f1fbe7ef11482e069759eac55d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.03.2000 JAAC 64.59 \r\n\n 4\nöffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) wird betont, dass die\nAuswahl der Anbieterinnen und Anbieter, mit denen die Auftraggeberin\nVerhandlungen zu führen gedenkt, auf Grund der Zuschlagskriterien zu\nerfolgen hat. Zu dieser Rechtsprechung wurde von der Doktrin präzisierend\ngefordert, dass die Verhandlungen mit allen Anbietern zu erfolgen haben,\nderen Offerten nach Massgabe der Zuschlagskriterien erwarten lassen, dass\nsie nach durchgeführter Verhandlung für den Zuschlag in Frage kommen\n(vgl. in gleichem Sinne die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation\nCavadini betreffend mehr Transparenz bei öffentlichen Aufträgen, wo betont\nwird, es sei bei Verhandlungen dem Gebot der Gleichbehandlung Bedeutung\nzu schenken, weshalb sie mit allen Anbietenden zu führen seien, deren\nAngebote auf Grund der Zuschlagskriterien für den definitiven Zuschlag\nin Frage kommen [AB 1999 N 2235]). Keinen Anspruch auf Einbezug in die\nVerhandlungen haben danach solche Anbieter, für die bei kriterienkonformer\nAngebotsbewertung vernünftigerweise angenommen werden muss, dass sie\ntrotz Nachverhandlungen keine Aussicht auf den Zuschlag haben (Peter Gauch,\nAnmerkung Ziff. 4, in Baurecht 2/99, S. 53 mit den dort enthaltenen Verweisen\nauf Gauch/Stöckli, a.a.O., Rz. 20.2).\nEs ist sicher zutreffend, dass keine Verhandlungen über Angebote zu\nführen sind, die von vornherein nicht für die Zuschlagserteilung in Frage\nkommen, insoweit eine solche Beurteilung unter antizipierter Würdigung des\nVerhandlungsergebnisses überhaupt möglich ist. Diese Voraussetzung dürfte\nnur in seltenen Fällen vorliegen, wo Angebote geeigneter Anbieter, welche\ndie Zuschlagskriterien grundsätzlich erfüllen, zur Beurteilung anstehen. Von\ndiesen Fällen abgesehen hat daher weiterhin zu gelten, dass alle Angebote\ngeeigneter Anbieter in die Verhandlungen einzubeziehen sind, wenn diese die\nden Anbietern bekannt gegebenen Zuschlagskriterien grundsätzlich erfüllen.\nb. Bei der Beurteilung der Pflicht der Vergabebehörde zum Einbezug des\nAngebots eines geeigneten Anbieters in die Verhandlungen kann es nicht\ndarauf ankommen, ob dieses Angebot bereits vor der Verhandlungsführung\nals das wirtschaftlich günstigste erscheint. Es muss genügen, dass das\nbetreffende Angebot die Zuschlagskriterien grundsätzlich zu erfüllen scheint,\nwenn auch diese Offerte unter Umständen vor der Verhandlungsführung\ninsgesamt als wirtschaftlich weniger günstig erscheint als ein anderes Angebot.\nAbgesehen von reinen Preisverhandlungen, die nach dem Vergaberecht\ndes Bundes ebenfalls zulässig sind (Entscheid der BRK vom 7. November\n1997, E. 4d, veröffentlicht in VPB 62.17 S. 123), dienen ja die Verhandlungen\ngerade dazu, die Stärken und Schwächen der einzelnen Angebote (besser) zu\nerkennen (Art. XIV Ziff. 2 ÜoeB). Ein Angebot kann daher nach durchgeführten\nVerhandlungen durchaus in einem anderen Licht erscheinen als vorher und\nsich letztlich als die wirtschaftlich günstigste Offerte erweisen, welcher der\nZuschlag zu erteilen ist, selbst wenn die Vergabestelle ohne die Verhandlungen\neinem anderen Angebot den Vorzug gegeben hätte.\nEs ist demnach festzuhalten, dass der angefochtene Zuschlag aufzuheben ist,\nwenn sich erweisen sollte, dass die Beschwerdeführer zu Unrecht nicht in\ndie hier grundsätzlich zulässig gewesenen Verhandlungen (vgl. Ziff. 19 der\nAusschreibung, wel­che einen Hinweis auf mögliche Verhandlungen gemäss\n\n"}