{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-59--_2000-03-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004796.pdf?ID=150004796", "Checksum": "6d352eff157a70ac848e18bf779a11fb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.03.2000 JAAC 64.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 01.03.2000 JAAC 64.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 01.03.2000 JAAC 64.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:24", "Checksum": "a33724f1fbe7ef11482e069759eac55d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.03.2000 JAAC 64.59 \r\n\n 2\n- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsaufträge\n- Jahresbericht ENET 1998\nIm Ausschreibungstext des SHAB waren die nachfolgenden Eignungs- und\nZuschlagskriterien vorgesehen:\n10. Nachweis/Eignung\nFirmen, welche in der Lage sind, die Ergebnisse der Energieforschung\nsystematisch aufzuarbeiten und der interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu\nma­chen. Erfahrungen im Wissensmanagement, Vertriebswesen und Publizistik.\nProfessionelle Kommunikation auf deutsch und französisch.\n11. Zuschlagskriterien\n- Wirtschaftlichkeit (Preis/Leistung)\n- Verfügbarkeit / Kundendienst\n- Zielerfüllung\n- Umsetzungstiefe\n- Zweckmässigkeit\nDie Informationen zur Ausschreibung sahen unter anderem auch vor, dass\nzwischen dem 15. September 1999 und dem 11. Oktober 1999 Gespräche mit\nden Kandidaten der engeren Wahl stattfinden würden.\nX hatte seit Ende der 80-er Jahre das Konzept ENET wahrgenommen und die\ngesamte entsprechende Infrastruktur aufgebaut. Im Zusammenhang mit der\nAusschreibung des ENET-Mandates im Verlauf des Jahres 1999 hat er sich\nmit Y zu­sammengetan. Sie haben am 3. Juli 1999 gemeinsam eine Offerte\neingereicht.\nAbgesehen von der Offerte von X und Y gingen binnen der bis zum 31. Juli\n1999 laufenden Einreichungsfrist sieben Offerten ein. Zur Evaluation der\nOfferten setzte das BFE ein Team von 4 Mitarbeitern ein. Die Offerten\nwurden von den Teammitgliedern im Laufe des Monats August 1999\nunabhängig voneinander geprüft. Auf Grund der Evaluation der Offerten\nwurden drei Anbieter in die engere Wahl einbezogen. Fünf Angebote, unter\nanderem jenes von X und Y, schieden aus dem weiteren Verfahren aus, was\nihnen mit Schreiben vom 21. September 1999 mitgeteilt wurde. In diesem\nSchreiben wurde den Beschwerdeführern erläutert, dass einige Offertsteller\nüberzeugendere Eingaben gemacht hätten. Der von X und Y stammende\nVorschlag bestehe im Wesentlichen in einer Fortschreibung der bisherigen,\njährlich eingereichten Jahresprogramme. Demgegenüber beinhalteten die\nvom BFE in die engere Wahl gezogenen Offerten interessante, neuartige\nLösungsansätze, mit denen der Transfer der Forschungsergebnisse gezielter\nund effizienter erfolgen könne.\nAm 28. Oktober 1999 eröffnete das BFE allen acht Bewerbern, dass der\nZuschlag für das ENET-Mandat der Arbeitsgemeinschaft Z erteilt worden sei.\nDer Entscheid wurde damit begründet, das Angebot der Arbeitsgemeinschaft Z\nerweise sich gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen bekannt\n\n3\ngegebenen Zuschlagskriterien als das beste, wobei insbesondere die grosse\nProfessionalität auf dem Gebiet des Technologietransfers und das hierfür\neinsetzbare, breite Beziehungsnetz überzeugt hätten.\nB. X und Y verlangen mit Beschwerde vom 18. November 1999 bei der\nEidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen\n(BRK) die Aufhebung des Zuschlags des BFE vom 28. Oktober 1999 betreffend\ndie Auftragsvergabe des ENET-Mandats. Das BFE sei anzuweisen, das\nVergabeverfahren auf der Basis der eingereichten Offerten - aber unter\nEinbezug der Beschwerdeführer in die Verhandlungen - zu wiederholen\nund eine Neubeurteilung der Offerten gemäss den bekannt gegebenen\nEignungs- und Zuschlagskriterien vorzunehmen. Eventuell sei das BFE\nanzuweisen, das Vergabeverfahren insgesamt zu wiederholen. Subeventuell\nsei festzustellen, dass der Zuschlag des BFE rechtswidrig erfolgt sei. Der\nBeschwerde sei superprovisorisch, d. h. ohne Anhörung der Gegenpartei,\ndie aufschiebende Wirkung zu erteilen. Den Beschwerdeführern sei nach\nEingang der Beschwerdeantwort eine angemessene Frist zur ergänzenden\nBegründung der Beschwerde anzusetzen.\nC. Mit Präsidialverfügung vom 22. November 1999 wurde der Beschwerde\nsuperprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.\nD. Das BFE beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 1999 die\nAbweisung der Beschwerde. Der Beschwerde sei zudem keine aufschiebende\nWirkung zu erteilen. Die Arbeitsgemeinschaft Z hat von der ihr ebenfalls\neingeräumten Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen, binnen Frist nicht\nGebrauch gemacht.\nMit Zwischenentscheid vom 20. Dezember 1999 wurde der Beschwerde die\naufschiebende Wirkung erteilt.\nE. Am 6. Januar 2000 haben die Beschwerdeführer eine Replik und am\n27. Januar 2000 hat das BFE seine Duplik eingereicht.\nAus den Erwägungen:\n2. Die Beschwerdeführer bringen in erster Linie vor, sie seien zu Unrecht nicht\nzu Verhandlungen eingeladen worden, womit das Gebot der Gleichbehandlung\nverletzt worden sei.\na. Die Beschaffungsstelle hat sicherzustellen, dass die Ablehnung von\nTeilnehmern an den Verhandlungen im Einklang mit den Kriterien der\nAusschreibung oder der Vergabeunterlagen erfolgt (Art. XIV Ziff. 4 Bst. a\ndes GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche\nBeschaffungswesen [ÜoeB], SR 0.632.231.42). Aus dem systematischen\nZusammenhang ergibt sich dabei, dass grundsätzlich alle Anbieter, welche\ndie Teilnahmebedingungen und deren Angebote die Zuschlagskriterien\nerfüllen, für die Verhandlungen zu berücksichtigen sind. Eine zahlenmässige\nBeschränkung der Anbieter nur um etwa den Aufwand der Vergabebehörde\nzu minimieren, ist nicht zulässig (Entscheid der BRK vom 4. Februar 1999\n[BRK 1998-012], E. 3b/aa, auszugsweise publiziert in Baurecht 2/99, S. 53; Peter\nGalli / Daniel Lehmann / Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen\nin der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 425; vgl. auch Peter Gauch / Hubert Stöckli,\nThesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Rz. 20.2).\nAuch in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das\n\n"}