Die Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV, SR 172.041.0) in Verbindung mit Art. 6 des Tarifs vom 9. November 1978 über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119) auf insgesamt Fr. (...) festzusetzen. Aus den gleichen Überlegungen wie im vorstehenden Absatz angeführt, hat das BUWAL und nicht X. die Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu entrichten. [173] Central Product Classification (Zentrale Güterklassifikation) Version 1.0, United Nations, New York 1998.