15 werden. Davon ist jedoch vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 (letzter Satz) VwVG abzusehen, da eine Auferlegung von Kosten an die Begünstigte des ursprünglichen Zuschlages, der ihr - vorläufig wenigstens - durch die erfolgreiche Beschwerde wieder entzogen wird, als unbillig erschiene, zumal sie sich im Vergabe- und im Beschwerdeverfahren korrekt verhalten hat und dem BUWAL verfahrensmässige Fehler unterlaufen sind (Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 542, Fn. 39; Moser, Rz. 4.7, Fn. 17). b. Nach Art.