E. 3c S. 805). Ferner ist es der Vergabebehörde nicht verwehrt, allfällige Unterkriterien festzulegen, sofern diese der Beschwerdeführerin und der berücksichtigten Anbieterin vor einer neuerlich durchzuführenden Auswertung der Offerten bekanntgegeben werden. Schliesslich ist darauf zu achten, dass Mitarbeiter des BUWAL, welche zu den Anbieterinnen in engem Kontakt stehen, sei es beispielsweise als Behördenvertreter oder sonst irgendwie an der Verwaltung der Anbieterinnen beteiligte oder interessierte Personen, an einer nochmals durchzuführenden Vergabe nicht massgeblich mitwirken. Alsdann ist ein neuer Zuschlag vorzunehmen.