Das Beschaffungsgeschäft ist nur insoweit zu wiederholen, als dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, mithin ohne die Ausschreibung und das Präqualifikationsverfahren. Dabei sind in das nochmals aufzurollende Submissionsverfahren nur die Beschwerdeführerin und X. als ursprünglich berücksichtigte Anbieterin einzubeziehen, da die andere Teilnehmerin der in Frage stehenden Submission den erfolgten Zuschlag nicht angefochten und sich mit ihm abgefunden hat (vgl. Entscheid der BRK vom 29. April 1998, veröffentlicht in VPB 62.80 E. 3c S. 805).