21 Abs. 2 BoeB). Diesbezüglich ist unbestritten, dass das Angebot der Beschwerdeführerin preislich am tiefsten liegt. Demgegenüber hat das BUWAL geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe auch eine geringere Leistung als X. angeboten. Angesichts der diesbezüglich vom BUWAL erwähnten «Kenntnisse des Batteriemarktes» und der nicht in allen Punkten nachvollziehbaren Bewertung der Offerten anhand der vom BUWAL bekanntgegebenen Zuschlagskriterien vermag der Standpunkt der Vergabebehörde auch bezüglich des Preis/Leistungsverhältnisses nicht zu überzeugen.