Eine Zuschlagsverfügung, die massgeblich mit ungenügenden Kenntnissen der Beschwerdeführerin auf dem Gebiete des Batteriemarktes begründet wird und von der zweifelhaft ist, ob sie sich nicht in unzulässiger Weise auf ein Eignungskriterium abstützt, genügt den Anforderungen an die Transparenz des Vergabeverfahrens und dem Grundsatz der Nachvollziehbarkeit des Vergabeentscheides nicht. 5.a. Hinzu kommt, dass in der Liste der Zuschlagskriterien der zu beurteilenden Beschaffung der «Wirtschaftlichkeit (Preis-/Leistungsverhältnis)» die grösste Bedeutung zugemessen wird, da dieses Kriterium an erster Stelle aufgeführt wird (Art. 21 Abs. 2 BoeB).