Diese Einschätzung seitens der Vergabebehörde ist zwar nachvollziehbar; mit Blick auf das Beschaffungsrecht ist jedoch festzuhalten, dass die Vergabebehörde, wenn sie solchen Argumenten vergabeentscheidende Bedeutung zukommen lassen will, dies in den Ausschreibungsunterlagen entsprechend darzustellen hat. Eine Zuschlagsverfügung, die massgeblich mit ungenügenden Kenntnissen der Beschwerdeführerin auf dem Gebiete des Batteriemarktes begründet wird und von der zweifelhaft ist, ob sie sich nicht in unzulässiger Weise auf ein Eignungskriterium abstützt, genügt den Anforderungen an die Transparenz des Vergabeverfahrens und dem Grundsatz der Nachvollziehbarkeit des Vergabeentscheides nicht. 5.a.