13 Anlässlich der öffentlichen Sitzung vom 3. September 1999 führte das BUWAL aus, dass die Beschwerdeführerin weder als unqualifiziert noch als ungeeignet einzustufen sei; vielmehr würden ihr gute Kenntnisse im Bereich des Abfallentsorgungswesens attestiert. Sodann sei die Begründung des angefochtenen Zuschlages zwar missverständlich, bei genauer Betrachtung beziehe sich der vom BUWAL mitberücksichtigte Ablehnungsgrund jedoch auf die Qualität des Angebotes bzw. die Kriterien der Wirtschaftlichkeit, der Umsetzungstiefe des Entsorgungskonzeptes und der optimalen Erfüllung des Auftrages und nicht auf die fachliche Eignung der Beschwerdeführerin.