b. Handelt es sich bei den hier strittigen Kenntnissen des Batteriemarktes um ein Eignungs- und nicht um ein Zuschlagskriterium, so darf dieses beim hier in Frage stehenden Zuschlag nicht mehr berücksichtigt werden. Denn die Eignung der Anbieter ist im Rahmen der Präselektion abschliessend zu beurteilen und darf bei der Zuschlagserteilung nicht erneut ins Gewicht fallen; vielmehr gelten alle präselektionierten Anbieter als geeignet und es ist unzulässig, einem präqualifizierten Anbieter den Zuschlag wegen minderer Eignung zu verweigern (Gauch/Stöckli, a.a.O., Rz. 11.7; vgl. Entscheid der BRK vom 4. Februar 1999 mit Anmerkung von Peter Gauch in Baurecht [BR] 1999, S. 53;