System des freiwilligen vorgezogenen Entsorgungsbeitrages verwaltet habe, über «beste Kenntnisse des Batteriemarktes», denn die Batteriebranche werde hier direkt einbezogen. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es handle sich bei der Frage der Kenntnisse des Batteriemarktes um ein Eignungs- und nicht um ein Zuschlagskriterium. Dieses dürfe im selektiven Verfahren auf der Ebene des Zuschlags keine Rolle mehr spielen. b. Handelt es sich bei den hier strittigen Kenntnissen des Batteriemarktes um ein Eignungs- und nicht um ein Zuschlagskriterium, so darf dieses beim hier in Frage stehenden Zuschlag nicht mehr berücksichtigt werden.