Durch die massgebliche Mitwirkung von Dr. Z. bei der strittigen Vergabe wurde die Ausstandspflicht verletzt. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde daher gutzuheissen und die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben. 3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie ein wirtschaftlich günstigeres Angebot als X. eingereicht hat, weshalb der Zuschlag ihr und nicht der berücksichtigten Anbieterin hätte erteilt werden müssen. a. Nach Art. 21 Abs. 1 BoeB erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag.