zu Art. 9). Es genügt, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein von Befangenheit zu begründen (BGE 124 I 123 E. 3a); eine tatsächlich vorhandene Voreingenommenheit ist nicht erforderlich (Moser, a.a.O., Rz. 3.41). b. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten und den Aussagen anlässlich der öffentlichen Sitzung vom 3. September 1999 unzweideutig, dass Dr. Z, wissenschaftlicher Adjunkt der Sektion (...) der Abteilung (...) des BUWAL, einerseits den Evaluationsbericht vom 3. Mai 1999 erstellt hat und andererseits als Delegierter der Behörden in der Verwaltung von X. mitwirkt. Diese Konstellation lässt sich mit dem