Insbesondere haben die Submittenten im Vergabeverfahren des Bundes einen Anspruch auf Beurteilung ihrer Offerten durch eine unabhängige und unvoreingenommene Behörde. Art. 10 VwVG, der eine Ausstandspflicht für Personen statuiert, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, sofern sie in der Sache befangen sein könnten, gilt auch für das öffentliche Beschaffungswesen des Bundes (vgl. Art. 26 BoeB).