Das Beschaffungsgesetz des Bundes strebt den fairen Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen an (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BoeB). Der Aspekt der Fairness kommt dabei insbesondere im Gleichbehandlungsprinzip der Anbieter und Anbieterinnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB) - das einen der Hauptgrundsätze des Vergabeverfahrens überhaupt darstellt - zum Ausdruck (Entscheid der BRK vom 9. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.42 E. 3b S. 425). Insbesondere haben die Submittenten im Vergabeverfahren des Bundes einen Anspruch auf Beurteilung ihrer Offerten durch eine unabhängige und unvoreingenommene Behörde.