Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, der Sachverhalt lasse die Vermutung aufkommen, dass das BUWAL unzulässige Kontakte gehabt habe und sie hierzu eine Untersuchung verlange. Ein solches Begehren könnte allenfalls Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VwVG bilden, welche an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) als Aufsichtsbehörde gegenüber dem BUWAL zu richten wäre. Die BRK ist dafür jedenfalls nicht zuständig. 2.a. Das Beschaffungsgesetz des Bundes strebt den fairen Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen an (Art. 1 Abs. 1 Bst.