b BoeB zur Folge, dass die Anbieterinnen des strittigen Vergabegeschäfts gänzlich des Rechtsschutzes verlustig gehen würden. Damit wären aber auch die in Art. 1 BoeB erwähnten Zwecke des Vergaberechts nicht mehr gewährleistet (vgl. E. 1.b.bb. hiervor). Es ergibt sich demnach, dass auf die vorliegende Streitsache grundsätzlich einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, der Sachverhalt lasse die Vermutung aufkommen, dass das BUWAL unzulässige Kontakte gehabt habe und sie hierzu eine Untersuchung verlange.