verschiedene Formen von öffentlich-privaten Partnerschaften sowie ihr Verhältnis zum öffentlichen Beschaffungswesen und erklärt gerade etwa für den Fall, dass «eine Behörde einen Dritten mit der Durchführung von Dienstleistungen unter Teilnahme an der Ausübung der Hoheitsgewalt» betraue (was gemäss Gegenpartei infolge der Einräumung eines Verfügungsrechts an die private Organisation in casu der Fall zu sein scheint) «diese Mitteilung zu Auslegungsfragen» für nicht anwendbar. Auf der anderen Seite hält die Mitteilung der EU-Kommission fest, dass auch bei der Einräumung von Konzessionen und analogen Formen der öffentlich-privaten