Diese unterschiedlichen Umsetzungsregeln für das Beschaffungsübereinkommen in den beiden Rechtssystemen sind beim Anstellen von Vergleichen im Auge zu behalten. Die Kommission der Europäischen Union (EU-Kommission) differenziert in ihrem von der Gegenpartei herangezogenen Entwurf einer Mitteilung zu Auslegungsfragen im Bereich Konzessionen und gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen zum öffentlichen Auftragswesen (ABl. Nr. C 94/4 vom 7. April 1999)