BVergG folgt nicht zwingend, dass «Dienstleistungskonzessionen» aus dem Anwendungsbereich des ÜoeB ausgeschlossen wären, zumal auch nicht ansatzweise dargetan wird, ob der Begriff der Dienstleistungskonzession im österreichischen Recht gleich verstanden wird wie im schweizerischen. Mit Bezug auf die Ausführungen der Gegenpartei zum Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union ist zunächst festzuhalten, dass bei demselben - im Gegensatz zur Rechtslage in der Schweiz - das ÜoeB, auch soweit es sich um Normen mit self-executing-Charakter handelt, keine unmittelbare Geltung hat (vgl. Abs. 1 des Ingresses der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments