27 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK], SR 0.111 ableiten). Kein Staat kann sich demnach auf innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Staatsvertrags zu rechtfertigen (BGE 117 Ib 367, 372 f.). Nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen vermag die Gegenpartei zunächst mit ihrem Hinweis darauf, dass das österreichische Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz [BVergG], Bundesgesetzblatt [BGBl.] I Nr. 56/1997) «Verträge über Dienstleistungskonzessionen» aus seinem Anwendungsbereich ausschliesse. Aus der Regelung von § 3 Abs. 2