8 Die BRK prüft im Rahmen der Eintretensfrage, ob das Bundesrecht, einschliesslich der unmittelbar anwendbaren Normen in Staatsverträgen, die Zuständigkeit des angerufenen Richters begründet (André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel / Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.65).