ÜoeB bestimmt jedoch ohne weitere Differenzierung, dass das Übereinkommen auf jede «Beschaffung durch vertragliche Methoden» Anwendung findet. Dies ist vorliegend der Fall, auch wenn die vom BUWAL zum Zwecke der umweltgerechten Entsorgung und Verwertung von Batterien und Akkumulatoren auszuwählende private Organisation - wie die Gegenpartei geltend macht - in bestimmten Bereichen das Recht zum Erlass von Verfügungen erhalten soll. f. X. begründet die Nichtanwendbarkeit des GPA auf die vorliegend strittige Vergabe durch das BUWAL im Übrigen mit Hinweisen auf das Recht der EU und Österreichs.