865, 866)» unter das Übereinkommen bzw. das Gesetz. Zu verweisen ist überdies auf Anhang VI des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, mit welchem als Dienstleistung nicht nur die Abwasserund Abfallbeseitigung, sondern auch die «sonstige Entsorgung» (BBl 1999 6541) erfasst wird, wobei diese Umschreibung gemäss der Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 in den Anwendungsbereich des Beschaffungsgesetzes fällt, da die erfassten Dienstleistungen der Verpflichtungsliste der Schweiz