6 die Befugnis eingeräumt, die VEG bei den Pflichtigen zu erheben und damit einen möglichst hohen Rücklauf an gebrauchten Batterien und Akkumulatoren im Rahmen des Entsorgungskonzeptes zu bewerkstelligen sowie dieses Sammelgut alsdann der Verwertung zuzuführen. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht beurteilten Fall hat aber die private Organisation vorliegend eine staatliche Aufgabe zu erfüllen (vgl. Art. 1 StoV); diese hat sie unter der Aufsicht des Bundes auszuüben. Eine Begriffsbestimmung für das «öffentliche Beschaffungsgeschäft» fehlt sowohl im ÜoeB als auch im Beschaffungsgesetz des Bundes.