der Staat trete hier also im Grunde dem Privaten nicht als Konsument, sondern als «Verkäufer» einer Leistung gegenüber. Auch gehe es bei der Zurverfügungstellung des öffentlichen Grundes für den Plakataushang nicht um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Vielmehr übe die Konzessionsinhaberin hier- von einigen Nebenabreden in der Vereinbarung mit dem Staat abgesehen - auf eigenes Risiko eine Erwerbstätigkeit aus. Auch habe sie in diesem Fall nicht die Aufgabe, für den Staat Plakataushänge vorzunehmen, sondern tue dies ausschliesslich nach eigenem Ermessen im Rahmen der ihr diesbezüglich vertraglich eingeräumten Befugnisse.