zum Begriff des «öffentlichen Beschaffungswesens» geäussert und dabei erkannt, dass die Erteilung einer Konzession für den Plakataushang auf öffentlichem Grund an eine private Firma kein «öffentliches Beschaffungsgeschäft» darstelle und sich daher ein bei der Konzessionsvergabe nicht berücksichtigter Anbieter nicht auf den entsprechenden Rechtsschutz berufen könne. Es gehe beim öffentlichen Beschaffungsgeschäft darum, dass sich der Staat, quasi als «Konsument», für die Erfüllung seiner Aufgaben bei privaten Firmen («Produzent») unter Einsatz finanzieller staatlicher Mittel Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beschaffe.