Es geht also beim strittigen Geschäft letztlich um die umweltfreundliche «Verwertung» gebrauchter Batterien und Akkumulatoren. b.aa. Es fragt sich zunächst, ob hier überhaupt ein Beschaffungsgeschäft vorliegt, zu dessen Beurteilung die BRK zuständig ist. Das Bundesgericht hat sich in BGE 125 I 212 ff. E. 6 zum Begriff des «öffentlichen Beschaffungswesens» geäussert und dabei erkannt, dass die Erteilung einer Konzession für den Plakataushang auf öffentlichem Grund an eine private Firma kein «öffentliches Beschaffungsgeschäft» darstelle und sich daher ein bei der Konzessionsvergabe nicht berücksichtigter Anbieter nicht auf den entsprechenden Rechtsschutz berufen könne.