In materieller Hinsicht bringt X. im Wesentlichen vor, das BUWAL habe seine Vorbehalte gegen den tieferen Offertpreis der Beschwerdeführerin sachlich begründet. Mithin habe das BUWAL den Vergabeentscheid im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens getroffen. E. Am 3. September 1999 fand in vorliegender Beschwerdesache eine öffentliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Parteien in ihrer mündlichen Replik bzw. Duplik an ihren jeweiligen Anträgen ebenso festhielten wie in ihrem Schlussvortrag nach erfolgter Parteibefragung und Schluss des Instruktionsverfahrens. Aus den Erwägungen: