Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Sie führt aus, der zu vergebende Auftrag bestehe in der Delegation von Vollzugsaufgaben, d. h. von Tätigkeiten mit hoheitlichem Charakter. Mit Blick auf die Regelungen der Europäischen Union und Österreichs handle es sich bei der vorliegenden Vergabe um eine Dienstleistungskonzession, die nicht vom ÜoeB erfasst werde und somit auch nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) unterstehe. In materieller Hinsicht bringt X. im Wesentlichen vor, das BUWAL habe seine Vorbehalte gegen den tieferen Offertpreis der Beschwerdeführerin sachlich begründet.