Die noch vorzunehmende Gründung der Y. ändere daran nichts, weil diese im Prinzip die Nachfolgeorganisation der X. sein werde. Bezüglich der gerügten Unabhängigkeit der Y. vom Batteriemarkt wird auf Art. 2 des Statutenentwurfes der Y. verwiesen, aus dem klar hervorgehe, dass die Y. keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Einfuhr oder der Entsorgung der gebührenpflichtigen Batterien wahrnehme. X. beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 1999 auf die Beschwerde sei mangels Zuständigkeit der BRK nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen.