Insbesondere entspreche das Entsorgungskonzept von X. den gesetzlichen Vorgaben und sei im Vergleich mit demjenigen der Beschwerdeführerin wirtschaftlicher, durchdachter und zielorientierter. Die Offerte der Beschwerdeführerin sei zwar kostengünstiger, unterschätze aber den Verwaltungsaufwand; unter anderem seien die für die EDV vorgesehenen Kosten nicht realistisch. Die Kritik am von X. vorgesehenen Werbeetat werde nicht geteilt. Denn die Sensibilisierung der Konsumenten für die Batterieproblematik könne nur durch intensive Werbung erreicht werden.