4 könne. In materieller Hinsicht wird ausgeführt, die unter anderem als Grund für die Nichtberücksichtigung angeführte «fehlende Kenntnis des Batteriemarktes» beziehe sich bei genauer Betrachtung nicht auf die Eignung der Beschwerdeführerin, sondern auf ihr wirtschaftlich weniger günstiges Angebot. Bei der Beurteilung der Zuschlagskriterien hätte kein Ermessensmissbrauch stattgefunden. Insbesondere entspreche das Entsorgungskonzept von X. den gesetzlichen Vorgaben und sei im Vergleich mit demjenigen der Beschwerdeführerin wirtschaftlicher, durchdachter und zielorientierter.