Mit Zwischenentscheid vom 22. Juli 1999 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Gesuch um Akteneinsicht von X. teilweise entsprochen. D. In seiner Vernehmlassung zur Sache selbst vom 23. August 1999 beantragt das BUWAL die Abweisung der Beschwerde. Es führt aus, es sei zweifelhaft, ob der Auftrag überhaupt einer der im Anhang 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) bzw. im Annex 4 des Anhangs 1 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB, SR 0.632.231.422) aufgelisteten Dienstleistungen zugeordnet werden