Überdies wird die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangt. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte namentlich in Bezug auf das Entsorgungskonzept, die Kosten und den Werbeaufwand das wirtschaftlich günstigere Angebot eingereicht. Sie verfüge zudem über die notwendigen Kenntnisse des Batteriemarktes und gewährleiste - im Unterschied zur berücksichtigten Anbieterin - die in der Stoffverordnung geforderte Unabhängigkeit. C. Mit Zwischenentscheid vom 22. Juli 1999 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Gesuch um Akteneinsicht von X. teilweise entsprochen.