A. Mit Verfügung vom 4. Juni 1999 schlug das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) den Dienstleistungsauftrag betreffend Erhebung, Verwaltung und Verwendung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) für Batterien und Akkumulatoren X. bzw. der noch zu gründenden Genossenschaft Y. zu. Zu diesem Dienstleistungsauftrag gehörte gemäss Ausschreibung des BUWAL im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 219 vom 11. November 1998 ausserdem die Erstellung eines flächendeckenden, wirtschaftlichen und sinnvollen Entsorgungskonzeptes, die Beschaffung von Daten über den Kreislauf von Batterien und Akkumulatoren sowie weitere Aufgaben nach Ziff. 65 und 66 von Anhang 4.10 der Verordnung