2 - Bezüglich des Preis/Leistungsverhältnisses ist festzuhalten, dass die Frage, ob die Offerte der Beschwerdeführerin trotz ihres günstigeren Angebots den geringeren Leistungsumfang aufweist als diejenige der berücksichtigten Anbieterin, erst beantwortet werden kann, wenn die fraglichen Angebote in nachvollziehbarer und transparenter Art und Weise nach den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien ausgewertet werden (E. 5). - Rückweisung an die Vorinstanz und Regelung der Parteikostenentschädigung (E. 6 und 7).