- Das ÜoeB sieht keinen generellen Ausschluss von Dienstleistungskonzessionen aus seinem Geltungsbereich vor (E. 1e und f). - Die Tatsache, dass ein Sachbearbeiter des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft einerseits den Evaluationsbericht erstellt hat und andererseits als Delegierter der Behörden in der Verwaltung der berücksichtigten Anbieterin mitwirkt, verletzt die Ausstandspflicht (E. 2). - Der Grundsatz der Transparenz erfordert, dass die Vergabebehörde die Angebote nach den von ihr bekanntgegebenen Kriterien beurteilt (E. 3).